Übertrittsverordnung

Übertritt möglich

  • für Kinder der Grundschule: nach Klassenstufe 4
  • für Schülerinnen und Schüler der Regelschule: nach den Klassenstufen 5, 6 und 10
  • für Kinder und Jugendliche der Gemeinschaftsschule: nach den Klassenstufen 4 bis 8 und 10

Voraussetzung für den Übertritt 

  • Erfüllung der Notenvoraussetzung, Empfehlung der abgebenden Schule oder bestandene Aufnahmeprüfung
  • Für Schülerinnen und Schüler von freien, staatlich nicht anerkannten Schulen ist der Übertritt an ein Gymnasium ausschließlich durch das Bestehen der Aufnahmeprüfung unter Einhaltung der Anmeldefrist möglich.